
BGH-Urteil zur Darstellung von Bewertungen
Jeder Dienstleister und Händler kennt das: Kunden äußern Lob und Anerkennung, aber auch Kritik an den Leistungen, die das Unternehmen erbracht hat. Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob die Internetplattform Yelp.de eine Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ vornehmen darf.
Im Bewertungsportal www.yelp.de können angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von bis zu fünf Sternen und einem Text bewerten. Ohne weitere manuelle Kontrolle wird durch die Software automatisiert der Bewertungsdurchschnitt angegeben. Neben den jeweils vergebenen Sternen werden empfohlene Beiträge und nicht empfehlende Beiträge für das Unternehmen dargestellt.
Nach Auffassung der Klägerin sei die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen willkürlich gewählt und verzerren das Gesamtbild. Das Landgericht hatte bereits die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, für das Unternehmen der Klägerin eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen bei denen die Wertungen als momentan „nicht empfohlen“ einbezogen wurden.
Der VI. Zivilsenat, der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständig ist, hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Des Weiteren greift die Bewertungsdarstellung nach Auffassung des BGH auch nicht rechtswidrig in die Unternehmenspersönlichkeit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen somit nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten.
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