Aufsichtsbehörden setzen Schrems II- Urteil in Deutschland um!

Jedes Bundesland ernennt einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Das gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern. Momentan beteiligen sich die Landesdatenschutzbeauftragten an einer länderübergreifenden Datenschutzkontrolle. Die Teilnehmer sorgen für die Einhaltung der Schrems II-Entscheidung. Diese wurde am 16. Juli 2020 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) getroffen und bezieht sich in erster Linie auf die Datenübertragungen in die Vereinigten Staaten von Amerika. Hierbei stellte der EuGH fest, dass das bisher praktizierte Privacy Shield für den internationalen Datentransfer nicht mehr zur Anwendung kommen soll.

Das Gericht geht davon aus, dass es bei der Datenübermittlung in Drittstaaten zusätzliche Maßnahmen geben muss, sollte der jeweilige Empfangsstaat der Datensätze keine nach europäischen Recht vergleichbare Schutzmethode gewährleisten. Aus diesem Grund müssen alle bisher umgesetzten Geschäftsmodelle sowie deren Abläufe unbedingt überarbeitet werden.

Zu den beteiligten Landesschutzbehörden zählen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Bremen. Ferner sind Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland vertreten. Gemeinsam erarbeiten sie einen aussagefähigen Fragekatalog, den sie den infrage kommenden Unternehmen im Bundesgebiet per Mail zu kommenlassen. Die Problemstellungen beziehen sich in erster Linie auf Firmen, die Dienstleistungen im Rahmen des E-Mail-Versands, des Hosting oder des Webtrackings anbieten. Dazu kommt die Verwaltung von Bewerber-, Kunden- und Mitarbeiterdaten. Allerdings darf jede Aufsichtsbehörde für sich entscheiden, auf welches Themengebiet sie ihren zentralen Fokus ausrichtet.

So werden im Raum Niedersachsen Fragebögen an achtzehn Firmen aus verschiedenen Branchen versandt. Grundsätzlich gehen die bundesweiten Landesbeauftragten jedoch von einer schwierigen Situation für alle Beteiligten aus. Sie hoffen, dass sich die meisten angeschriebenen Firmen für eine Zusammenarbeit entscheiden. Da es sich um sehr sensible Kundenbeziehungen handelt, werden vor allem Änderungen in Programmen wie Microsoft 365

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, Google-Drive und Dropbox vorgenommen. Auch die Nutzung von Facebook ist mit Risiken verbunden, da der Mutterkonzern aus U.S.A. stammt.

Wesentliche Intension des EuGH-Urteils

Der EuGH verfolgt mit seinem Urteil eine klare und europaweite Linie. Diese besagt, dass alle angesprochenen Behörden und Unternehmen ihre Transfers mit dem nicht europäischen Ausland exakt prüfen müssen. Handelt es sich um eine Datenübertragung, beispielsweise mit einem Teilnehmer in den U.S.A., so darf die bisher übliche Prozedur nicht mehr angewendet werden. Können die mit dem Datentransfer beauftragten Teilnehmer im In- und Ausland während des Transfers den europäischen Standard nicht nachweisen, muss der zuständige Datenbeauftragte ihn unterbinden. Gelingt das nicht, wird der Vorfall vom beauftragten Datenschutzverantwortlichen nachträglich untersucht und nach den strengen Kriterien der DSGVO geahndet.

Auf jeden Fall hat der Datenschutzbeauftragte die betreffenden Leiter und Mitarbeiter der Firmen und Behörden über die Verstöße zu informieren. In der Praxis dürfte die Kooperation zwischen den betreffenden Unternehmen und den staatlichen Stellen problemlos verlaufen, da jeder um seinen Vorteil weiß. Kommt es trotzdem zu einem Konflikt, greift die oberste Aufsichtsbehörde ein. Das Gleiche gilt für alle Firmen und Ansprechpartner innerhalb von Deutschland und Europa, die die Erfordernisse des Schrems II Urteils in ihre Strategien einbinden müssen. 

Sollten sich bei der Umsetzung grundlegende und weitergehende Fragestellungen ergeben, sind die Datenschützer des Datenschutz Nordost behilflich. Als Spezialisten in der Datenschutzberatung sind wir in der Lage, Ihre Datenverarbeitungsverfahren einer rechtskonformen Überprüfung und Anpassung zu unterziehen. Unsere Experten von der Datenschutz Nordost sind in ganz Mecklenburg vertreten. Sie finden uns in Güstrow, Rostock und Neubrandenburg. Wir beraten Gewerbebetriebe, Unternehmen der Sozialwirtschaft und Handwerksbetriebe zu den Themenfeldern DSGVO, BDSG, TTDSG und DSG EKD, um den Anforderungen der Datenschutzbehörden in allen Punkten zu entsprechen. 

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Moin,

ich bin seit über 20 Jahren in der Beratung, Erwachsenenbildung und dem Versandhandel tätig. Mit meinem Unternehmen Manufaktur für Entrepreneurship & E-Learning berate ich kleine und mittlere Unternehmen insbesondere aus dem Handwerk und dem Handel bei Fragen zum Datenschutz. Zudem betreue ich namenhafte Unternehmen des sozialen Sektors und öffentliche Stellen.

Lassen Sie uns mal reden.
Axel Lehmann, Güstrow
Tel.: 03843-22 91 33