Datenaustausch zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb

Datenschutz in der beruflichen Bildung

Das nächste Ausbildungsjahr steht bevor und Sie wollen wissen, wie sich Ihre Auszubildenden in der Berufsschule entwickeln?

Die DSGVO schützt jedoch nicht nur die Daten des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule, sondern auch die der Auszubildenden. Das Datenschutzrecht hat somit auch Auswirkungen auf den Informationsaustausch in der beruflichen Bildung.

Personenbezogene Daten von Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb

In § 26 BDSG wird die Verarbeitung von “erforderlichen” Daten für Zwecke eines Beschäftigungsverhältnisses geregelt, worunter auch das Ausbildungsverhältnis fällt. Personenbezogene Daten von Auszubildenden dürfen demnach erhoben werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses notwendig ist.

Als “erforderliche” Daten gelten beispielsweise:

Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, außer es liegt eine freiwillige schriftliche Einwilligung vor (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG). Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an eine solche Einwilligung. Insbesondere müssen bei dem Merkmal der Freiwilligkeit die im Ausbildungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der Auszubildenden sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, berücksichtigt werden. So darf der Widerruf der Einwilligung keine negativen Konsequenzen für den Auszubildenden nach sich ziehen. Hiervon unberührt bleiben Daten, welche aufgrund der rechtlichen Erfordernisse erhoben werden müssen.

Bei minderjährigen Auszubildenden ist zudem die Regelung des Art. 8 DSGVO zu beachten. Diese besagt, dass Minderjährige erst dann in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wirksam einwilligen können, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anderenfalls benötigen sie eine Zustimmung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreter.

Bei minderjährigen Auszubildenden ist zudem die Regelung des Art. 8 DSGVO zu beachten. Diese besagt, dass Minderjährige erst dann in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wirksam einwilligen können, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anderenfalls benötigen sie eine Zustimmung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreter.

Bedenken zum Datenschutz beim Austausch

Problematisch ist zudem der Datenaustausch zwischen der berufsbegleitenden Schule und dem Ausbildungsbetrieb, beispielsweise im Hinblick auf Fehlstunden, Noten oder besondere Vorkommnisse. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor Verunsicherung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Datenaustausch zulässig ist. Die Begründung ist hier u.a. darin zu finden, dass bspw. die Notenauskunft der beruflichen Schule keine direkte Relevanz für die praktische Leistung im Ausbildungsbetrieb besitzt. Jedoch argumentieren Ausbildungsbetriebe, Landesschulbehörden, Kultusministerien und der Deutsche Industrie und Handelskammertag, dass eine umfassende Leistungserfassung notwendig ist, um Auszubildende sinnvoll unterstützen und fördern zu können.

Es besteht Einigkeit, dass die Datenweitergabe durch berufsbildende Schulen an Ausbildungsbetriebe bezüglich der Fehlzeiten und der Leistungsstände der Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung nicht der vorherigen Einwilligung der betroffenen Auszubildenden bedarf, sofern besondere schutzwürdige Belange nicht betroffen sind. Allerdings dürfen darüber hinaus bspw. keine Informationen zum Krankheitsbild übermittelt werden.

Ebenfalls erlaubt ist die Weitergabe von Daten durch berufsbildende Schulen an die Kammern, z. B. Klassenlisten oder die Namen und Adressen von Lehrkräften für die Berufung von Prüfungsausschüssen oder die Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Dabei beruft man sich als gesetzliche Grundlage auf die Aufsichtspflicht der zuständigen Stellen gemäß § 76 BBiG.

Wie setzen Sie die Punkte richtig um?

Datenaustausch zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb

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Moin,

ich bin seit über 20 Jahren in der Beratung, Erwachsenenbildung und dem Versandhandel tätig. Mit meinem Unternehmen Manufaktur für Entrepreneurship & E-Learning berate ich kleine und mittlere Unternehmen insbesondere aus dem Handwerk und dem Handel bei Fragen zum Datenschutz. Zudem betreue ich namenhafte Unternehmen des sozialen Sektors und öffentliche Stellen.

Lassen Sie uns mal reden.
Axel Lehmann, Güstrow
Tel.: 03843-22 91 33