Der Pflegealltag ist anstrengend. Jeder Arzt, Pfleger und die Mitarbeiter in der Verwaltung befassen sich täglich mit verschiedenen Pflegedokumentationen, den Bewohnerfotos sowie den aktualisierten Dienstplänen. In den letzten Jahren haben sich außerdem die Datenschutzrichtlinien verändert. Die damit verbundenen Rechtsgrundlagen sind vielfältig und kompliziert. Darüber hinaus kann jeder Verstoß von der betroffenen Person gegenüber der Datenschutzbehörde angezeigt werden. Ist die Behörde der Meinung
, dass der Vorwurf begründet war, können Strafgebühren verhängt werden. Im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten können diese sehr hoch ausfallen.
Um diese Kosten zu vermeiden, sollten sich die Verantwortlichen an einige wichtige Handlungsempfehlungen halten. Die damit verbundenen Fragen können jederzeit vom Datenschutzberater-MV beantwortet werden. Das professionelle Team vom Datenschutz Nordost in Neubrandenburg, Güstrow und Rostock führt nach einer Terminvereinbarung auf Wunsch jeweils eine umfassende Datenschutzberatung durch.
Entscheidende Fragen der Heimleitung bezüglich …
des Datenschutzbeauftragten
Benötigt die Klinik oder die Seniorenresidenz einen Datenschutzbeauftragten? Grundsätzlich hat jeder öffentlich-rechtliche Träger einen DSB zu benennen. Das ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1a der DSGVO.
Ist der Träger privatrechtlich ausgerichtet, muss seine Kerntätigkeit in der umfangreichen Datenverarbeitung bestehen. Diese bezieht sich wiederum auf personen- und gesundheitsbezogene Informationen im großen Stil. Beschäftigt die Pflegeeinrichtung mehr als zwanzig Personen, benötigt man auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten. Aufgrund der sensiblen Gesundheitsdaten, bei denen es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist davon auszugehen, dass auch bei einem ambulanten Pflegedienst die Voraussetzungen vorliegen.
der Erfassung persönlicher Datensätze
Darf die Pflegeeinrichtung alle Bewohnerdaten aufnehmen und verarbeiten? Hierzu gehören die Stammdaten wie der vollständige Name
, die Adresse sowie das Geburtsdatum. Aber wie sieht es mit den Einkommensdaten und speziellen gesundheitsbezogenen Daten aus?
der Einsichtnahme der persönlichen Daten
Kann die Leitung den Bewohner in seine eigene Patientenakte sehen lassen? Diese Frage lässt sich auf jeden Fall bejahen, da der Betroffene ein Auskunftsrecht hat. Diese Möglichkeit kann ihm nur verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen. Auch die Rechte von dritten Personen können jeweils ein Ausschlusskriterium sein.
des Rechts am eigenen Bild
Dann kommt es auf die Wirkung des erstellten Bildes an, das innerhalb der Einrichtung gemacht wurde. Dabei geht es stets um die Frage, was der Betreffende aufgenommen hat. Außerdem muss er wissen, für welchen Zweck das Bild gemacht wurde.
So ist die Einwilligung vor der Veröffentlichung notwendig, wenn die Aufnahme beispielsweise in der Heimzeitung, auf der Internetseite der Heimleitung oder im Eingangsbereich veröffentlicht wird. Neben der verbindlichen Einwilligung wird auch die Widerrufsbelehrung benötigt.
dem öffentlichen Aushängen von Dienstplänen
Letztlich geht es um das öffentliche Aushängen des Dienstplanes. Hierbei dürfen nur die wesentlichen Angaben erfasst werden. Dazu gehört nicht der genaue Grund, weshalb ein Mitarbeiter seinen Dienst getauscht hat.
Wer als Datenschutzbeauftragter in allen Fragen des Datenschutzes beraten werden möchte, kann sich gerne an den Datenschutzberater-MV wenden. In Güstrow und in unseren Niederlassungen in MV stehen wir mit unseren Erfahrungen bereit, um ihre Datenverarbeitung an die aktuellen rechtlichen Bestimmungen anzupassen.