Zur Zulässigkeit der Zustimmungs-Einholung zu Cookies und Werbung

Zur Zulässigkeit der Zustimmungs-Einholung zu Cookies und Werbung

Mit dem Urteil I ZR 7/16 vom 28.05.2020 hat der Bundesgerichtshof ein vorinstanzliches Urteil bestätigt, das bis heute wichtige Voraussetzungen definiert, die Sie als Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern beachten müssen, wenn Sie die Zustimmung von Website-Besuchern zu Cookies oder zu Werbemaßnahmen einholen.

Gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Sie die Zustimmung von Website-Besuchern Einholen, wenn Sie deren Daten zu Werbezwecken nutzen wollen oder wenn Sie Cookies zu Werbezwecken einsetzen, die die IP-Adresse eines Website-Besuchers speichern und ihn so (indirekt) identifizierbar machen.

Aus dem Urteil ergeben sich wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Arten der Zustimmungs-Einholung erforderlich, bzw. welche Arten gerade nicht ausreichend sind.

Hinsichtlich der Zustimmung zu Werbeanrufen ergibt sich die Pflicht zur Einholung der vorherigen Einwilligung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im vorliegenden Falle wollte der Website-Betreiber diese Zustimmung einholen, indem der Website-Nutzer ein Ankreuzfeld markieren sollte, mit dem er entweder der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken durch beliebige von bis zu 57 Werbepartnern des Website-Betreibers zustimmte, oder aus einer entsprechenden Liste selbst konkrete Werbepartner auswählen konnte. Bei diesem Verfahren liegt gemäß dem Urteil keine Einwilligung vor, weil eine Einwilligung stets eine „Kenntnis der Sachlage“ erfordere; eine solche Kenntnis der Sachlage liege aber nicht vor, weil im beanstandeten Verfahren der Nutzer durch die aufwändige Gestaltung der Auswahlliste von Partnerunternehmen veranlasst sei, die Auswahl der Werbepartner dem Website-Betreiber zu überlassen; in diesem Falle aber wisse der Nutzer gerade nicht, von welchen Unternehmen und zu welchen Produkten er Werbe-Anrufe zu erwarten habe.

Hinsichtlich der Einwilligung zu Cookies zu Werbezwecken wollte der Website-Betreiber diese Zustimmung durch ein vorausgewähltes Ankreuzfeld mit Hinweis auf die Speicherung des Surfverhaltens in Form eines Cookies einholen. Das Gericht stellte fest, dass gemäß den Regelungen in der DSGVO keine rechtsgültige Einwilligung vorliegt, wenn diese mit Hilfe eines bereits vorausgewählten Ankreuzfeldes abzugeben ist.

Praxisempfehlungen für Ihre Organisation in Mecklenburg-Vorpommern

Aus dem Urteil ergeben sich wichtige Handlungsempfehlungen für Sie, wenn Sie als Unternehmen oder Organisation mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern eine Website betreiben, auf der Sie Cookies zu Werbezwecken einsetzen oder Daten von Website-Benutzern zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken abfragen:

  1. Stellen Sie sicher, dass der Website-Nutzer jede Zustimmung aktiv geben muss, etwa durch Auswahl eines Ankreuzfeldes oder anderer geeigneter Website-Elemente (zum Beispiel Buttons, Sliders, Texteingaben etc.). Achten Sie darauf, dass die Zustimmungs-Option in keinem Falle vorausgewählt sein darf.
  2. Beachten Sie stets den Grundsatz der Zustimmung unter Kenntnis der Sachlage: Machen Sie stets deutlich, welcher Form der Werbung zu welchen Zwecken und durch wen der Website-Nutzer zustimmt, ohne ihn durch unübersichtliche Optionslisten zu verwirren.

Durch Beachtung dieser Grundsätze können Sie Ihre Website in Hinblick auf die datenschutzkonforme Gestaltung von Werbemaßnahmen rechtssicher gestalten. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie jederzeit gerne unsere Experten vom Datenschutz Nordost – wir sind jederzeit mit unserer Expertise in Datenschutz-Fragen für Sie da.

Moin,

ich bin seit über 20 Jahren in der Beratung, Erwachsenenbildung und dem Versandhandel tätig. Mit meinem Unternehmen Manufaktur für Entrepreneurship & E-Learning berate ich kleine und mittlere Unternehmen insbesondere aus dem Handwerk und dem Handel bei Fragen zum Datenschutz. Zudem betreue ich namenhafte Unternehmen des sozialen Sektors und öffentliche Stellen.

Lassen Sie uns mal reden.
Axel Lehmann, Güstrow
Tel.: 03843-22 91 33